sel. die Anlage nicht habe verlassen dürfen, sei implizit davon auszugehen, dass dies therapeutisch begründet gewesen sei, d.h. dass dies wegen der Suizidgefahr angeordnet worden sei. Aus dem geschlossenen Bereich habe A.________ sel. aber sehr einfach entweichen können. Er habe nicht ausbrechen, Gewalt anwenden oder akribisches Können zeigen müssen. Er habe lediglich den 160 cm hohen Zaun übersteigen müssen. Allein dieser Umstand rechtfertige die Anklageerhebung oder zumindest weitere Untersuchungsmassnahmen, damit Dr. med. F.________ und Dr. med. E.________ mit diesem Widerspruch konfrontiert werden könnten.