Daran würde auch ein psychiatrisches Gutachten nichts ändern, denn letztlich müsse sich die sachverständige Person vor allem auch an den Unterlagen und Angaben der Ärzte der N.________(Privatklinik) orientieren. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, A.________ sel. sei nicht freier Ausgang zugestanden, sondern die N.________(Privatklinik) habe ihn auf dem Areal ständig begleitet und ihn im geschlossenen Bereich behalten wollen. Wenn A.________ sel. die Anlage nicht habe verlassen dürfen, sei implizit davon auszugehen, dass dies therapeutisch begründet gewesen sei, d.h. dass dies wegen der Suizidgefahr angeordnet worden sei.