Auch mit den weiteren Beweismassnahmen könne der Beweis nicht erbracht werden, dass die zuständigen Pflegefachpersonen der N.________(Privatklinik) den Tod von A.________ sel. durch strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzungen verursacht hätten. Die von Dr. med. E.________ damals vorgenommene Einschätzung, dass bei A.________ sel. keine akute Suizidalität anzunehmen sei, sei nachvollziehbar. Daran würde auch ein psychiatrisches Gutachten nichts ändern, denn letztlich müsse sich die sachverständige Person vor allem auch an den Unterlagen und Angaben der Ärzte der N.________(Privatklinik) orientieren.