Und zweitens sei A.________ sel. jederzeit entweder überwacht worden oder er habe sich in einem abgeschlossenen Bereich befunden. A.________ sel. habe die Klinik nur verlassen können, indem er die Umzäunung überstiegen habe. Dass er dies tun werde, sei für niemanden voraussehbar gewesen. Die in der N.________(Privatklinik) getroffenen Massnahmen zur Suizidverhinderung seien nicht zu beanstanden oder zumindest vertretbar. Auch mit den weiteren Beweismassnahmen könne der Beweis nicht erbracht werden, dass die zuständigen Pflegefachpersonen der N.________(Privatklinik) den Tod von A.____