3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, unter Berücksichtigung der während des Aufenthalts von A.________ sel. in der N.________(Privatklinik) durchgeführten Untersuchungen und Abklärungen, den angewandten Behandlungsmethoden, der sich daraus ergebenden positiven Entwicklung und der guten Stimmung am 2. Mai 2017 seien die damals angeordneten Massnahmen zur Suizidverhinderung aus objektiver Sicht nicht als ungenügend zu würdigen. Erstens sei nicht von einer akuten Suizidalität auszugehen gewesen. Und zweitens sei A.________ sel.