2 prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.