in dessen Verfahrensrechte eingetreten und haben sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert. Durch die Konstituierung im Strafpunkt haben sie im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-