wegen psychischer Störung und Selbstgefährdung im Sinne von Art. 427 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) als freiwillig Eingetretener für maximal 72 Stunden zurückbehalten. In den folgenden Tagen wurde A.________ sel. medikamentös und therapeutisch behandelt. Zudem wurde die Ausgangsregelung festgelegt und angepasst. Am Abend des 2. Mai 2017 entwich A.________ sel. aus dem geschlossenen Gartenbereich des O.________(Abteilung) und nahm sich auf den Bahngleisen, Höhe P.________, in Q.________(Ortschaft) das Leben. Zur Abklärung dieses aussergewöhnlichen Todesfalls wurde am 4. Mai 2017 eine Strafuntersuchung eröffnet.