7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung vom 7. August 2018 wird soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufgehoben. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ durch die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin C.________, wird neu festgesetzt auf insgesamt CHF 4‘361.80. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.