7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Tatsache, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand um 3 Stunden zu reduzieren war, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Somit trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist überdies vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Einreichung einer Kostennote wurde nicht in Aussicht gestellt, weshalb die Entschädigung auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird.