Zusammengefasst erweist sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand als geboten/angemessen und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung auf 8 Stunden als nicht vertretbar. Auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin (u.a. allfällige Abmahnpflicht der Staatsanwaltschaft) ist nicht weiter einzugehen. 6.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist Ziffer 1 der Verfügung vom 7. August 2018 hinsichtlich des vom Kanton Bern auszurichtenden amtlichen Honorars aufzuheben bzw. abzuändern. Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft bereits 3 Stunden ausgeschieden hat (vgl. vorne E. 6.1).