Es wurden keine unnötigen/ausufernden Eingaben gemacht und die Aufwendungen im Zusammenhang mit Korrespondenzen und Telefonaten waren jeweils kurz gehalten. Dass die Anzahl der mit der Polizei und der Privatklägerschaft geführten Telefonate hoch ist, ist mit Blick auf die Ermittlungen und Erstbefragung der mutmasslichen Täterschaft nachvollziehbar und hielt sich ebenfalls in zeitlicher Hinsicht in Grenzen. Zusammengefasst erweist sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand als geboten/angemessen und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung auf 8 Stunden als nicht vertretbar.