Das Ausmass des von ihr betriebenen Aufwands war zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt. Die Teilnahmen an drei Einvernahmen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass während des rund eineinhalb Jahre dauernden Verfahrens insgesamt drei Besprechungen mit dem Privatkläger stattgefunden haben. Es wurden keine unnötigen/ausufernden Eingaben gemacht und die Aufwendungen im Zusammenhang mit Korrespondenzen und Telefonaten waren jeweils kurz gehalten.