Immerhin hat der Privatkläger Hinweise bezüglich des mutmasslichen Täters, die er von Kollegen erhalten hatte, der Polizei mitgeteilt. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten, tatsächlichen Zeitaufwands ist nach Durchsicht der amtlichen Akten – und unter Berücksichtigung des unter E. 4.2 hiervor Ausgeführten – festzuhalten, dass die auf den Time-Sheets von Rechtsanwältin C.________ einzeln verbuchten Aufwände mit Blick auf den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens in keiner Weise beanstandet werden können. Das Ausmass des von ihr betriebenen Aufwands war zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt.