Dass schliesslich ein Strafbefehl («nur») wegen einfacher Körperverletzung erging, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden. Ebenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen darf der Umstand, dass ihr Klient keine Angaben zu ebenfalls anwesenden Kollegen machen wollte und dass sich hinsichtlich Eruierung des mutmasslichen Täters einige Telefonate/Mails zwischen Klientschaft und Polizei