Zum anderen hielt die Staatsanwaltschaft selber erst am 14. Mai 2018 im Rahmen der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO fest, dass der angezeigte Sachverhalt nach erfolgter Untersuchung neu unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung gewürdigt werde. Bis dahin erfolgten sämtliche Einvernahmen und Ermittlungsaufträge unter dem eröffneten Verfahrensgegenstand des Raubes. Dass schliesslich ein Strafbefehl («nur») wegen einfacher Körperverletzung erging, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden.