Zum einen lag im Zeitpunkt der Einvernahme des Privatklägers vom 22. Dezember 2016 noch keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich Schäden/Folgeschäden vor, worauf der Privatkläger auch hinwies (Z. 226 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 22. Dezember 2016). Ferner war der Beschuldigte damals noch gar nicht ermittelt und somit der Vorwurf, wonach auch die Uhr gestohlen worden sei, völlig unklar. Zum anderen hielt die Staatsanwaltschaft selber erst am 14. Mai 2018 im Rahmen der Mitteilung gemäss Art.