Ob die von der Staatsanwaltschaft in Bagatellverfahren angewandte «Faustregel» verfängt, braucht somit nicht näher beurteilt zu werden. Anders als die Staatsanwaltschaft zudem ausführt, lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen, wonach bereits Ende Dezember 2016 klar gewesen sein soll, dass der angezeigte Sachverhalt «nur» noch unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu subsumieren wäre. Zum einen lag im Zeitpunkt der Einvernahme des Privatklägers vom 22. Dezember 2016 noch keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich Schäden/Folgeschäden vor, worauf der Privatkläger auch hinwies (Z. 226 ff.