6.2 Soweit den im Zusammenhang mit der amtlichen Mandatsführung angefallenen Aufwand betreffend ist Folgendes festzuhalten: Angesichts des zur Anzeige gebrachten Vorfalls, insbesondere mit Blick auf die erlittenen Verletzungen und die Tatsache, dass wegen Raubes ermittelt worden ist, kann nicht von einem Straffall im Bagatellbereich ausgegangen werden. Ob die von der Staatsanwaltschaft in Bagatellverfahren angewandte «Faustregel» verfängt, braucht somit nicht näher beurteilt zu werden.