Die Hälfte dieses Aufwands schied die Staatsanwaltschaft aus dem amtlichen Mandat aus und verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich zur Bezahlung von CHF 750.00. Implizit kann daraus geschlossen werden, dass sie die übrigen 3 Stunden als im Rahmen der amtlichen Mandatsführung erbrachten Aufwand akzeptiert hat, was von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme denn auch explizit bestätigt wird. Auch wenn die an die Verfügungsbegründung gerichtete Kritik nachvollziehbar ist, ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die entsprechende Begründung zwar knapp, aber nicht unzureichend ausgefallen ist. 6.2