4 fest, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand unangemessen gewesen sei. Es habe sich um einen Fall von geringer Komplexität gehandelt. Die Strafuntersuchung sei durch den Privatkläger erschwert worden. Ferner sei bereits nach der Einvernahme des Privatklägers vom 22. Dezember 2016 klar gewesen, dass «nur» von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei.