Sie hätten in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden und der Aufwand sei mit detaillierten Time-Sheets nachgewiesen worden. Der Privatkläger sei nicht besonders betreuungsintensiv gewesen, und es seien auch keine zusätzlichen Fragen ohne direkten Sachzusammenhang zum Verfahren zu beantworten gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarfestsetzung als rechtmässig und angemessen. Sie räumt zwar ein, dass nicht von einem reinen Bagatellfall gesprochen werden könne, hält aber gleichzeitig