Das Strafverfahren sei wegen Raubes eröffnet worden. Während längerer Zeit seien der Genesungsprozess bzw. allfällige bleibende körperliche Schädigungen unklar gewesen. Dass letztlich bloss ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung ergangen sei, sei nicht voraussehbar gewesen und dürfe bei der Festlegung des Honorars keine Rolle spielen. Ferner seien alle von ihr erbrachten Leistungen geboten gewesen. Sie hätten in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden und der Aufwand sei mit detaillierten Time-Sheets nachgewiesen worden.