Gegen die erfolgte Honorarkürzung wendet die Beschwerdeführerin zum einen ein, dass die Ausscheidung des angeblich «privaten Mandats» nirgends näher begründet worden sei. Zum anderen führt sie aus, dass ihr die von der Staatsanwaltschaft angewandte «Faustregel», wonach der angemessene Aufwand in einem Bagatellfall ungefähr der doppelten Anzahl Stunden der durchgeführten Einvernahme entspreche, nicht bekannt sei. Aber angesichts der erlittenen erheblichen Verletzungen könne ohnehin nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Das Strafverfahren sei wegen Raubes eröffnet worden.