Zudem kürzte sie den auf das amtliche Mandat fallende Aufwand auf 8 Stunden. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der angemessene Aufwand für den Strafpunkt im Bagatellbereich ungefähr der doppelten Anzahl Stunden der durchgeführten Einvernahmen entspreche. Gegen die erfolgte Honorarkürzung wendet die Beschwerdeführerin zum einen ein, dass die Ausscheidung des angeblich «privaten Mandats» nirgends näher begründet worden sei.