5. Rechtsanwältin C.________ machte in ihrer Honorarnote vom 21. Juni 2018 für das gesamte Verfahren (ab 18. Oktober 2016) einen Aufwand von 22.75 Stunden geltend. Die Staatsanwaltschaft schied daraufhin im Rahmen der Bemessung des amtlichen Honorars 3 Stunden aus, da diese vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Vertretung erbracht worden sei. Zudem kürzte sie den auf das amtliche Mandat fallende Aufwand auf 8 Stunden.