4.2 Der Beschwerdekammer kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; ferner KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 393 StPO).