4. 4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft sinngemäss nach Art. 135 StPO. Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)