Da im Rahmen der Beweiswürdigung schliesslich nicht hat nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur verletzt, sondern auch bestohlen hatte, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 14. Mai 2018 mit, dass der angezeigte Sachverhalt neu unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung gewürdigt werde. In der Folge erliess sie am 7. August 2018 den unter E. 1 hiervor erwähnten Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung.