Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten/Verurteilten bestehende Nachforderungsrecht entsprechend erhöht werden soll, wird von ihr nicht beantragt. Angesichts des strittigen Betrags wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt.