BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine Neufestlegung des amtlichen Honorars. Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten/Verurteilten bestehende Nachforderungsrecht entsprechend erhöht werden soll, wird von ihr nicht beantragt.