Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie, dass die Honorarverfügung aufzuheben und ihr Honorar als amtliche Vertreterin entsprechend der am 22. Juni 2018 (recte: 21. Juni 2018) eingereichten Kostennote auf CHF 4‘550.00 (22.75 Stunden à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen und MWST festzusetzen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 9. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.