Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 342 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilkläger C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand amtliche Entschädigung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. August 2018 (BM 16 43477) Erwägungen: 1. Am 7. August 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl, in welchem dieser we- gen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Straf- und Zivilklä- ger; nachfolgend: Privatkläger) schuldig erklärt wurde. Die amtliche Entschädigung der Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin C.________, wurde mittels separater Verfügung (ebenfalls vom 7. August 2018) auf CHF 1'824.20 (inkl. Aus- lagen und MWST) festgesetzt. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie, dass die Honorarverfügung aufzuheben und ihr Honorar als amtliche Vertreterin entsprechend der am 22. Juni 2018 (recte: 21. Juni 2018) ein- gereichten Kostennote auf CHF 4‘550.00 (22.75 Stunden à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen und MWST festzusetzen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 9. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann der unentgeltli- che Rechtsbeistand der Privatklägerschaft bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Sie ist demnach zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 2.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine Neufestlegung des amtlichen Honorars. Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten/Verurteilten bestehende Nachforderungs- recht entsprechend erhöht werden soll, wird von ihr nicht beantragt. Angesichts des strittigen Betrags wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt. 3. Sachverhaltsmässig lässt sich den Akten was folgt entnehmen: Am 8. Oktober 2016 kam es zwischen 02.00 und 04.00 Uhr auf dem Vorplatz der Reithalle zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger. Dabei soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn zu Boden gedrückt und dort weiter auf ihn ein- geschlagen haben. Zudem soll ihm eine Uhr sowie das Portemonnaie entwendet worden sein. Das Portemonnaie wurde gleichentags bei den Aussentoiletten des Reithallenvorplatzes aufgefunden und am 12. Oktober 2016 dem Beschwerdefüh- 2 rer zurückgegeben. Infolge der erlittenen Gesichtsverletzungen (isolierte Fraktur der Kieferhöhlenwand am Oberkiefer rechts mit Dislokation eines Fragments in die Kieferhöhle) musste sich der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 einer Opera- tion unterziehen (Hospitalisation 13. bis 15. Oktober 2016). Ab 18. Oktober 2016 liess sich der Privatkläger im Strafverfahren durch die Beschwerdeführerin vertre- ten. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wurde dem Privatkläger die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin als dessen amtliche Rechtsanwältin bestellt (mit Wirkung ab Zeitpunkt der Gesucheinreichung, d.h. ab 22. Dezember 2016). Die Strafuntersuchung, welche am 10. Oktober 2016 wegen Raubes gegen unbe- kannte Täterschaft eröffnet worden war, wurde am 8. März 2017 auf den Beschul- digten ausgedehnt, der zwischenzeitlich als mutmasslicher Täter hat ermittelt wer- den können. Da im Rahmen der Beweiswürdigung schliesslich nicht hat nachge- wiesen werden können, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur verletzt, sondern auch bestohlen hatte, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 14. Mai 2018 mit, dass der angezeigte Sachverhalt neu unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung gewürdigt werde. In der Folge erliess sie am 7. August 2018 den unter E. 1 hiervor erwähnten Strafbefehl wegen einfacher Körperverlet- zung. 4. 4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft sinngemäss nach Art. 135 StPO. Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) schreibt vor, dass das Honorar in Strafbefehlsverfahren CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 beträgt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. Februar 2016 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amt- lichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsan- waltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festle- gung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fach- 3 lich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sa- che für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 25. November 2016). 4.2 Der Beschwerdekammer kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermes- sensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; ferner KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 393 StPO). 5. Rechtsanwältin C.________ machte in ihrer Honorarnote vom 21. Juni 2018 für das gesamte Verfahren (ab 18. Oktober 2016) einen Aufwand von 22.75 Stunden geltend. Die Staatsanwaltschaft schied daraufhin im Rahmen der Bemessung des amtlichen Honorars 3 Stunden aus, da diese vor Einreichung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege/amtliche Vertretung erbracht worden sei. Zudem kürzte sie den auf das amtliche Mandat fallende Aufwand auf 8 Stunden. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der angemessene Aufwand für den Straf- punkt im Bagatellbereich ungefähr der doppelten Anzahl Stunden der durchgeführ- ten Einvernahmen entspreche. Gegen die erfolgte Honorarkürzung wendet die Beschwerdeführerin zum einen ein, dass die Ausscheidung des angeblich «privaten Mandats» nirgends näher begrün- det worden sei. Zum anderen führt sie aus, dass ihr die von der Staatsanwaltschaft angewandte «Faustregel», wonach der angemessene Aufwand in einem Bagatell- fall ungefähr der doppelten Anzahl Stunden der durchgeführten Einvernahme ent- spreche, nicht bekannt sei. Aber angesichts der erlittenen erheblichen Verletzun- gen könne ohnehin nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Das Straf- verfahren sei wegen Raubes eröffnet worden. Während längerer Zeit seien der Genesungsprozess bzw. allfällige bleibende körperliche Schädigungen unklar ge- wesen. Dass letztlich bloss ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung er- gangen sei, sei nicht voraussehbar gewesen und dürfe bei der Festlegung des Ho- norars keine Rolle spielen. Ferner seien alle von ihr erbrachten Leistungen geboten gewesen. Sie hätten in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestan- den und der Aufwand sei mit detaillierten Time-Sheets nachgewiesen worden. Der Privatkläger sei nicht besonders betreuungsintensiv gewesen, und es seien auch keine zusätzlichen Fragen ohne direkten Sachzusammenhang zum Verfahren zu beantworten gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarfestsetzung als rechtmässig und angemessen. Sie räumt zwar ein, dass nicht von einem reinen Bagatellfall gesprochen werden könne, hält aber gleichzeitig 4 fest, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand unangemessen gewesen sei. Es habe sich um einen Fall von geringer Komplexität gehandelt. Die Strafuntersuchung sei durch den Privatkläger erschwert worden. Ferner sei bereits nach der Einvernahme des Privatklägers vom 22. Dezember 2016 klar gewesen, dass «nur» von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welche das Mandat am 18. Oktober 2018 übernommen hat, erst mit Wirkung ab 22. Dezember 2016 (Zeit- punkt der Gesuchseinreichung) als amtliche Rechtsbeiständin des Privatklägers eingesetzt worden ist. Der bis dahin angefallene Aufwand belief sich auf rund 6 Stunden. Die Hälfte dieses Aufwands schied die Staatsanwaltschaft aus dem amtli- chen Mandat aus und verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich zur Bezahlung von CHF 750.00. Implizit kann daraus geschlossen werden, dass sie die übrigen 3 Stunden als im Rahmen der amtlichen Mandatsführung erbrachten Aufwand akzep- tiert hat, was von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme denn auch explizit bestätigt wird. Auch wenn die an die Verfügungsbegründung gerichtete Kri- tik nachvollziehbar ist, ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die entsprechende Begründung zwar knapp, aber nicht unzureichend ausgefallen ist. 6.2 Soweit den im Zusammenhang mit der amtlichen Mandatsführung angefallenen Aufwand betreffend ist Folgendes festzuhalten: Angesichts des zur Anzeige gebrachten Vorfalls, insbesondere mit Blick auf die er- littenen Verletzungen und die Tatsache, dass wegen Raubes ermittelt worden ist, kann nicht von einem Straffall im Bagatellbereich ausgegangen werden. Ob die von der Staatsanwaltschaft in Bagatellverfahren angewandte «Faustregel» verfängt, braucht somit nicht näher beurteilt zu werden. Anders als die Staatsanwaltschaft zudem ausführt, lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen, wonach bereits En- de Dezember 2016 klar gewesen sein soll, dass der angezeigte Sachverhalt «nur» noch unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu subsumieren wäre. Zum einen lag im Zeitpunkt der Einvernahme des Privatklägers vom 22. Dezember 2016 noch keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich Schäden/Folgeschäden vor, worauf der Privatkläger auch hinwies (Z. 226 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 22. Dezember 2016). Ferner war der Beschuldigte damals noch gar nicht er- mittelt und somit der Vorwurf, wonach auch die Uhr gestohlen worden sei, völlig unklar. Zum anderen hielt die Staatsanwaltschaft selber erst am 14. Mai 2018 im Rahmen der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO fest, dass der angezeigte Sachver- halt nach erfolgter Untersuchung neu unter dem Tatbestand der einfachen Körper- verletzung gewürdigt werde. Bis dahin erfolgten sämtliche Einvernahmen und Er- mittlungsaufträge unter dem eröffneten Verfahrensgegenstand des Raubes. Dass schliesslich ein Strafbefehl («nur») wegen einfacher Körperverletzung erging, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden. Ebenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen darf der Umstand, dass ihr Klient keine Angaben zu ebenfalls anwesenden Kollegen machen wollte und dass sich hinsichtlich Eruierung des mutmasslichen Täters einige Telefonate/Mails zwischen Klientschaft und Polizei 5 aufgedrängt haben. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, gestalten sich Strafuntersuchungen im Umfeld der Reitschule nicht einfach. Immerhin hat der Pri- vatkläger Hinweise bezüglich des mutmasslichen Täters, die er von Kollegen erhal- ten hatte, der Polizei mitgeteilt. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten, tatsächlichen Zeitauf- wands ist nach Durchsicht der amtlichen Akten – und unter Berücksichtigung des unter E. 4.2 hiervor Ausgeführten – festzuhalten, dass die auf den Time-Sheets von Rechtsanwältin C.________ einzeln verbuchten Aufwände mit Blick auf den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens in keiner Weise beanstandet werden können. Das Ausmass des von ihr betriebenen Aufwands war zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt. Die Teilnahmen an drei Einvernahmen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass während des rund eineinhalb Jahre dauernden Verfahrens insge- samt drei Besprechungen mit dem Privatkläger stattgefunden haben. Es wurden keine unnötigen/ausufernden Eingaben gemacht und die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit Korrespondenzen und Telefonaten waren jeweils kurz gehalten. Dass die Anzahl der mit der Polizei und der Privatklägerschaft geführten Telefonate hoch ist, ist mit Blick auf die Ermittlungen und Erstbefragung der mutmasslichen Täterschaft nachvollziehbar und hielt sich ebenfalls in zeitlicher Hinsicht in Gren- zen. Zusammengefasst erweist sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand als geboten/angemessen und die von der Staatsanwaltschaft vorgenom- mene Kürzung auf 8 Stunden als nicht vertretbar. Auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin (u.a. allfällige Abmahnpflicht der Staatsanwaltschaft) ist nicht weiter einzugehen. 6.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist Ziffer 1 der Verfügung vom 7. August 2018 hin- sichtlich des vom Kanton Bern auszurichtenden amtlichen Honorars aufzuheben bzw. abzuändern. Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft bereits 3 Stunden ausgeschieden hat (vgl. vorne E. 6.1). Zu entschädigen sind folglich im Total lediglich 19.75 Stunden. Das amtliche Honorar der Beschwerdeführerin ist wie folgt neu festzulegen: Leistungen bis 31. Dezember 2017: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.45 200.00 CHF 3'290.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 65.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'355.80 CHF 268.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'624.25 Leistungen ab 1. Januar 2018: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.30 200.00 CHF 660.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 24.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 684.80 CHF 52.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 737.55 6 Somit hat der Kanton Bern der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar in der Höhe von total CHF 4‘361.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdefüh- rerin auszugehen. Die Tatsache, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand um 3 Stunden zu reduzieren war, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Somit trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist überdies vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Einreichung einer Kos- tennote wurde nicht in Aussicht gestellt, weshalb die Entschädigung auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung vom 7. August 2018 wird soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufgehoben. Die vom Kan- ton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von B.________ durch die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin C.________, wird neu festgesetzt auf insgesamt CHF 4‘361.80. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Straf- und Zivilkläger (direkt) - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 12. November 2018 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8