2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.