1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlagnahme gemäss den Ziffern 1.8. bis 1.10. der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wird angewiesen, die Pistolen Browning, No. D.________, inkl. Magazin mit 6 Patronen sowie No. E.________, inkl. Magazin mit 6 Patronen sowie das Sturmgewehr, inkl. Magazin der Kantonspolizei Freiburg, Büro Waffen und Sprengstoff zu übermitteln zwecks Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung (Art. 31 WG).