5 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge geringfügiger Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: