Entsprechend erstattete die Kantonspolizei Bern der Kantonspolizei Freiburg eine Informationsmeldung (vgl. Art. 30b WG). Da mit Blick auf die bejahte Gefährdung konkrete Anhaltspunkte für die Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bestehen, werden die Waffen dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben. Die Regionale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Waffen zur Prüfung einer Beschlagnahme oder Einziehung der Kantonspolizei Freiburg zu übermitteln.