Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit. Im Kanton Freiburg (Wohnort des Beschwerdeführers und Fundort der Waffen) ist die Kantonspolizei Freiburg zuständig für die Beschlagnahme und Einziehung der Waffen gestützt auf das Waffengesetz (Art. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition; SGF 947.6.11). Entsprechend erstattete die Kantonspolizei Bern der Kantonspolizei Freiburg eine Informationsmeldung (vgl. Art.