Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) kann allerdings die zuständige Behörde Waffen beschlagnahmen, die sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG liegt namentlich dann vor, wenn eine Person Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Gemäss Art. 38 WG vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.