6. Betreffend die anderen Waffen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für einen Konnex zu einem Delikt. Entsprechend hält auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Gegenstände teilweise zur Begehung einer Straftat gedient hätten. Die Voraussetzungen für eine strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme liegen damit betreffend die zwei Pistolen Browning, sowie das Sturmgewehr nicht vor. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist insofern aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Aus strafprozessualer Sicht sind die vorerwähnten Waffen dem Beschwerdeführer herauszugeben. Gestützt auf Art.