Informationsmeldungen an die Kantonspolizei Freiburg und das Friedensgericht Seebezirk sind bereits erfolgt. Die Möglichkeit der Wiederbeschaffung ändert ebenfalls nichts, zumal mit Blick auf dieses Verfahren fraglich ist, ob der Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein erhalten würde. Eine mildere Massnahme ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers. Die Beschlagnahme seiner Pistole Smith & Wesson ist damit rechtmässig. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.