4 5. Die Beschlagnahme der Waffe ist vor diesem Hintergrund erforderlich und auch geeignet, die Sicherheit von Menschen zu gewährleisten. Zwar verfügt der Beschwerdeführer noch über andere Waffen. Diesbezüglich steht aber eine Beschlagnahme gestützt auf das Waffengesetz im Raum (vgl. E. 6). Informationsmeldungen an die Kantonspolizei Freiburg und das Friedensgericht Seebezirk sind bereits erfolgt.