Ob es sich um einen chronischen Drogenkonsum handelt, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Mit Blick auf seine Vorgeschichte und den aktuellen Vorfall bestehen jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte, dass er auch in Zukunft Drogen konsumieren wird und er in einem solchen Zustand mit einer Waffe hantiert, sofern eine solche greifbar ist. 4.7 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2018 jeweils einmal im Monat in der Sprechstunde bei Dr. med. C.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).