(Hausarzt) führt zwar aus, dass es sich bei den Ereignissen vom 25. März 2018 seines Erachtens um einen Ausnahmezustand handle und nicht das übliche Verhalten des Beschwerdeführers wiedergespiegelt werde. Diese Einschätzung heisst aber nicht, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Hausarzt über den Umgang seines Patienten mit Schusswaffen im Bilde ist. Insbesondere kann er nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer jeweils seine Waffen mit sich trägt oder nicht.