Zudem ändert dies nichts an ihren Feststellungen, wonach er geschlottert habe und er andere Personen gesehen habe, die ihn bedrohen würden. Letztlich zeigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers selber, dass er regelmässig Drogen konsumiert und er nach dem Konsum von Amphetamin in Panik kam und starke Angstzustände hatte (vgl. Einvernahme vom 29. März 2018, Z. 101 f.). Dr. med. B.________ (Hausarzt) führt zwar aus, dass es sich bei den Ereignissen vom 25. März 2018 seines Erachtens um einen Ausnahmezustand handle und nicht das übliche Verhalten des Beschwerdeführers wiedergespiegelt werde.