Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, so wie die Tochter den Vorfall geschildert habe, sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem psychotischen Zustand oder einer anderen psychisch bedingten und/oder durch Drogen beeinflussten Ausnahmesituation befunden habe. Wenn er in einem derartigen Zustand, in welchem er sich u.U. bedroht fühle, eine geladene Schusswaffe zur Hand habe, liege die akute Gefahr für Leib und Leben Dritter auf der Hand. Dasselbe gelte selbstredend auch für die anderen drei ihm gehörenden Schusswaffen, welche für ihn bei sich zu Hause – bis zur Sicherstellung durch die Polizei – jederzeit greifbar gewesen seien.