3 welche ihn bedrohen. Ich denke, dass das alles nicht passiert wäre, wenn er nicht Drogen konsumiert hätte.» Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, so wie die Tochter den Vorfall geschildert habe, sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem psychotischen Zustand oder einer anderen psychisch bedingten und/oder durch Drogen beeinflussten Ausnahmesituation befunden habe.