Daraus erfolgte auch die Schussabgabe. Betreffend die anderen drei Waffen wird auf E. 6 dieses Beschlusses verwiesen. 4.4 Mit Blick auf Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird weiter eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung vorausgesetzt. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; 124 IV 123). Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: