Seine Tochter befand sich in unmittelbarer Nähe. Der Beschwerdeführer stand nachweislich unter dem Einfluss von Drogen. Dass er in diesem Zustand in der Nähe von Menschen an der Waffe manipulierte, begründet auch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes und der Skrupellosigkeit, selbst wenn die Schussabgabe letztlich versehentlich erfolgte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Waffentragbewilligung. Anlasstaten liegen damit vor. Die Pistole Smith & Wessen weist auch den erforderlich Deliktskonnex auf. Diese Waffe trug der Beschwerdeführer auf sich. Daraus erfolgte auch die Schussabgabe.