Sie denke, dass der Lauf in Richtung seiner Beine gezeigt habe (Einvernahme vom 29. März 2018, Z. 75, 83 ff.). Auch der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 29. März 2018 zu, dass er am Sonntag zwischen 17.00 und 22.00 Uhr mehrere Linien Speed konsumiert habe (Z. 64 f.). 4.3 Selbst wenn der Lauf der Pistole nicht auf die Anwesenden gerichtet war, besteht der konkrete Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr verursachte, zumal auch die akute Gefahr eines Querschlägers bestand. Seine Tochter befand sich in unmittelbarer Nähe.